Satzung

 

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               Satzung

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen „Partnerschaft mit Guinea e.V.“ und hat seinen Sitz in Hamburg.

2.  Der Verein soll in das  Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg eingetragen werden.

3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

1.  Ziel des Vereins ist es, die Verbesserung der Lebenssituation in Guinea zu fördern. Dazu sollen mit Hilfe von Spenden Projekte zur Verbesserung der medizinischen Versorgungslage der Krankenhäuser und „Centres de Santé“ in Guinea initiiert und durchgeführt werden. Andere Projekte sollen hinzu kommen, z.B. die Vermittlung von deutsch-guineischen Partnerschaften zwischen Schulen, Universitäten, Krankenhäusern, Kommunen und anderen Organisationen.

2.  Der Verein arbeitet mit bereits bestehenden Einrichtungen, staatlichen und nicht staatlichen Institutionen, in Guinea sowie in Deutschland zusammen.

3.  Die Arbeit des Vereins soll der Kooperation und dem besseren Verständnis zwischen beiden Ländern dienen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 (Stand: Oktober 2000), 3. Abschnitt “Steuerbegünstigte Zwecke“.

2.  Die eingehenden Mittel dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke Verwendung finden.

3.  Der Verein arbeitet nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit und verfolgt keine  eigenwirtschaftlichen Zwecke. Aus Mitteln des Vereins dürfen keinerlei Zuwendungen an die Mitglieder gewährt werden.

4.  Bei Auflösung des Vereins soll das Vermögen an gemeinnützige Institutionen bzw. Einrichtungen in Guinea oder in Deutschland fallen.

5.  Personen dürfen nicht begünstigt werden durch

a)  zweckfremde Ausgaben

b)  unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 4

Vereinsorgane

Der Verein besitzt zwei Organe

1.  die Mitgliederversammlung

2.  den Vorstand.

§ 5

Die Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins und ist dessen oberstes Beschlußorgan.

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die jeweilige Tagesordnung muss mit der Einladung an alle Mitglieder übersandt werden. Der Vorstand ist berechtigt, darüber hinaus außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es die Aufgaben des Vereins erfordern.

3.  Zwischen dem Versammlungstag und der Absendung der Einladungen muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen.

4.  Grundsätzlich ist die einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5.  Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins mit einfacher Mehrheit.

6.  Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

7.  Der Verlauf und alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Protokollführer oder bei dessen Verhinderung von einer durch den Versammlungsleiter zu bestimmenden Person schriftlich festgehalten. Die Richtigkeit der Niederschrift ist von der protokollführenden Person und dem Versammlungsleiter unterschriftlich zu bestätigen.

8.  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 Wahl des Versammlungsleiters

 Wahl des Protokollführers

 Entgegennahme des Vorstandsberichts

 Entgegennahme des Kassenberichts

 Entlastung des Vorstandes

 Genehmigung des Haushaltsplans

 Wahl des Vorstandes

 Änderung der Vereinssatzung

 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 Beschlussfassung in Ablehnungs- und Ausschlussfällen

 Auflösung des Vereins.

9.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind jederzeit zulässig und einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, ferner, wenn dies - unter Angabe von Tagesordnung und Begründung - von einem Organ bzw. 30% der Vereinsmitglieder gefordert wird.

 § 6

Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus 2 SprecherInnen und 1 SchatzmeisterIn. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse können bei vollständigem Vorstand mit einfacher Mehrheit, anderenfalls nur einstimmig gefasst werden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die Beschlüsse protokolliert werden. Die Niederschrift ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

2.  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

3.  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse sind zu protokollieren und allen ordentlichen und fördernden Mitgliedern zuzuleiten.

4.  Der Verein wird nach außen von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

5.  Die Wahl des Vorstandes erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

6.  Die Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Hierzu bedarf es der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 7

Mitgliedschaft

1.  Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

Ordentliches und förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und bereit ist, für seine Förderung zu arbeiten.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern geschieht nach deren schriftlichen Zustimmung durch die Empfehlung des Vorstandes an die Mitgliederversammlung, die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.

2.  Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Aufnahme.

3.  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes oder mit der Auflösung des Vereins.

4.  Der Austritt des ordentliches Mitgliedes ist jeweils zum Ende eines Monats mit 6 Wochen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Fördernde und Ehrenmitglieder können fristlos austreten.

5.  Die Mitgliedschaft im Verein ist persönlich, nicht stellvertretend oder vererbbar.

6.  Der Vorstand kann den fristlosen Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dessen Verhalten dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderläuft, es mit dem Mitgliedsbeitrag für ein Jahr im Rückstand und erfolglos gemahnt worden ist, nicht (mehr) bereit ist, den Vereinszweck anzuerkennen oder sich in sonstiger Weise vereinsschädigend verhält.

§ 8

Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich durch:

1. Beiträge der ordentlichen Mitglieder. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Auf begründeten Antrag ist eine Ermäßigung oder vollständige Befreiung von der Beitragszahlung  durch Beschluss des Vorstandes zulässig.

2. Beiträge der fördernden Mitglieder. Diese bestimmen bei Eintritt in den Verein die Höhe ihrer finanziellen Unterstützung nach eigenem Ermessen.

3. Zuschüsse, Geld und Sachspenden.

§ 9

Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Die künftige Verwendung des Vereinsvermögens wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von  ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen.

 

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