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§
1
Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt
den Namen „Partnerschaft mit Guinea e.V.“ und hat
seinen Sitz in Hamburg.
2. Der Verein soll in
das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg
eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des
Vereins
1. Ziel des Vereins
ist es, die Verbesserung der Lebenssituation in
Guinea zu fördern. Dazu sollen mit Hilfe von Spenden
Projekte zur Verbesserung der medizinischen Versorgungslage
der Krankenhäuser und „Centres de Santé“ in Guinea
initiiert und durchgeführt werden. Andere Projekte
sollen hinzu kommen, z.B. die Vermittlung von deutsch-guineischen
Partnerschaften zwischen Schulen, Universitäten,
Krankenhäusern, Kommunen und anderen Organisationen.
2. Der Verein arbeitet
mit bereits bestehenden Einrichtungen, staatlichen
und nicht staatlichen Institutionen, in Guinea sowie
in Deutschland zusammen.
3. Die Arbeit des Vereins
soll der Kooperation und dem besseren Verständnis
zwischen beiden Ländern dienen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Abgabenordnung 1977 (Stand: Oktober
2000), 3. Abschnitt “Steuerbegünstigte Zwecke“.
2. Die eingehenden Mittel
dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke
Verwendung finden.
3. Der Verein arbeitet
nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit und verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Aus Mitteln
des Vereins dürfen keinerlei Zuwendungen an die
Mitglieder gewährt werden.
4. Bei Auflösung des
Vereins soll das Vermögen an gemeinnützige Institutionen
bzw. Einrichtungen in Guinea oder in Deutschland
fallen.
5. Personen dürfen nicht
begünstigt werden durch
a) zweckfremde Ausgaben
b) unverhältnismäßig
hohe Vergütungen.
§ 4
Vereinsorgane
Der Verein besitzt zwei Organe
1. die Mitgliederversammlung
2. den Vorstand.
§ 5
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins
und ist dessen oberstes Beschlußorgan.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung
tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden
schriftlich einberufen. Die jeweilige Tagesordnung
muss mit der Einladung an alle Mitglieder übersandt
werden. Der Vorstand ist berechtigt, darüber hinaus
außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen,
wenn es die Aufgaben des Vereins erfordern.
3. Zwischen dem Versammlungstag
und der Absendung der Einladungen muss eine Frist
von mindestens 4 Wochen liegen.
4. Grundsätzlich ist
die einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung
beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des
Vereins mit einfacher Mehrheit.
6. Ein Mitglied kann
sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes
Mitglied vertreten lassen.
7. Der Verlauf und alle
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom
Protokollführer oder bei dessen Verhinderung von
einer durch den Versammlungsleiter zu bestimmenden
Person schriftlich festgehalten. Die Richtigkeit
der Niederschrift ist von der protokollführenden
Person und dem Versammlungsleiter unterschriftlich
zu bestätigen.
8. Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind:
Wahl des Versammlungsleiters
Wahl des Protokollführers
Entgegennahme des Vorstandsberichts
Entgegennahme des Kassenberichts
Entlastung des Vorstandes
Genehmigung des Haushaltsplans
Wahl des Vorstandes
Änderung der Vereinssatzung
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Beschlussfassung in
Ablehnungs- und Ausschlussfällen
Auflösung des Vereins.
9. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind jederzeit zulässig
und einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert,
ferner, wenn dies - unter Angabe von Tagesordnung
und Begründung - von einem Organ bzw. 30% der Vereinsmitglieder
gefordert wird.
§
6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht
aus 2 SprecherInnen und 1 SchatzmeisterIn. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse können bei vollständigem
Vorstand mit einfacher Mehrheit, anderenfalls nur
einstimmig gefasst werden. Über jede Sitzung ist
eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die
Beschlüsse protokolliert werden. Die Niederschrift
ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
2. Der Vorstand führt
die laufenden Geschäfte des Vereins.
3. Der Vorstand gibt
sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse sind zu protokollieren
und allen ordentlichen und fördernden Mitgliedern
zuzuleiten.
4. Der Verein wird nach
außen von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
5. Die Wahl des Vorstandes
erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt
jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
6. Die Vorstandsmitglieder
können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung
abgewählt werden. Hierzu bedarf es der absoluten
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 7
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche,
fördernde und Ehrenmitglieder.
Ordentliches und förderndes
Mitglied kann jede natürliche und jede juristische
Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und
bereit ist, für seine Förderung zu arbeiten.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
geschieht nach deren schriftlichen Zustimmung durch
die Empfehlung des Vorstandes an die Mitgliederversammlung,
die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.
2. Die Mitgliedschaft
muss schriftlich beantragt werden. Der Vorstand
des Vereins entscheidet über die Aufnahme.
3. Die Mitgliedschaft
endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des
Mitgliedes oder mit der Auflösung des Vereins.
4. Der Austritt des
ordentliches Mitgliedes ist jeweils zum Ende eines
Monats mit 6 Wochen Kündigungsfrist möglich. Die
Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Fördernde
und Ehrenmitglieder können fristlos austreten.
5. Die Mitgliedschaft
im Verein ist persönlich, nicht stellvertretend
oder vererbbar.
6. Der Vorstand kann
den fristlosen Ausschluss eines Mitgliedes beschließen,
wenn dessen Verhalten dem Zweck und den Interessen
des Vereins zuwiderläuft, es mit dem Mitgliedsbeitrag
für ein Jahr im Rückstand und erfolglos gemahnt
worden ist, nicht (mehr) bereit ist, den Vereinszweck
anzuerkennen oder sich in sonstiger Weise vereinsschädigend
verhält.
§ 8
Finanzierung
des Vereins
Der Verein finanziert sich
durch:
1. Beiträge der ordentlichen
Mitglieder. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt
die Mitgliederversammlung. Auf begründeten Antrag
ist eine Ermäßigung oder vollständige Befreiung
von der Beitragszahlung durch Beschluss des
Vorstandes zulässig.
2. Beiträge der fördernden
Mitglieder. Diese bestimmen bei Eintritt in den
Verein die Höhe ihrer finanziellen Unterstützung
nach eigenem Ermessen.
3. Zuschüsse, Geld und Sachspenden.
§ 9
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen.
2. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamts ausgeführt werden. Die künftige Verwendung
des Vereinsvermögens wird von der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen
beschlossen.
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